Der Aufsichtsrat
Bildung eines Aufsichtsrats in der GmbH – Schutz vor unberechtigter Einziehung

Bildung eines Aufsichtsrats in der GmbH – Schutz vor unberechtigter Einziehung

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, DB 2019, S. 1783.

Sachverhalt

Die Beklagte (B) ist eine GmbH. Mehrheitsgesellschafter mit 63% des Stammkapitals ist bzw. war der F. Geschäftsführer (GF) der B waren der Kläger (K) und der W, ein Sohn des F. In der Satzung der B heißt es, die Gesellschafterversammlung (GV) könne einen Aufsichtsrat bilden und ihn mit bestimmten Kompetenzen ausstatten. U.a. soll er zuständig sein können für die Bestellung und Abberufung der GF. In einer GV wurde mit 63% der Stimmen beschlossen, einen AR zu bilden. Später beschloss der AR, den K als GF abzuberufen. Sodann legten die Mitglieder des AR ihre Ämter nieder. Die GV beschloss im Umlaufverfahren, an dem der F nicht beteiligt war, die Einziehung des Geschäftsanteils des F. Dagegen ist eine Klage des F rechtshängig. Der F hat weiter eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach der B untersagt war, eine Gesellschafterliste (GL) beim Handelsregister einzureichen,