Der Aufsichtsrat
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Ein Weckruf

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Ein Weckruf

Dr. Frank Hülsberg

Geschäftsgeheimnisse wie Produktionsverfahren, Markt-Know-how oder Kundendaten haben für Unternehmen eine enorme wirtschaftliche Relevanz. Gerade in Zeiten der Digitalisierung und Globalisierung wird es immer wichtiger, Geschäftsgeheimnisse angemessen zu schützen. Die EU gibt hier wieder einmal den richtigen Impuls. Auf Basis der EU-Richtlinie 2016/943, welche bereits im Juni 2018 umzusetzen war, wurde am 12.04.2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kurz GeschGehG, vom Bundesrat verabschiedet; es ist ohne Übergangsfrist anzuwenden. Neben der wesentlichen Leistung des GeschGehG, den bisher im UWG, StGB, BGB, in Sondervorschriften und der Rechtsprechung fragmentiert geregelten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zusammenzuführen, definiert das GeschGehG auch klare Anforderungen an die Schutzwürdigkeit:

  1. 1.

    Die Informationen dürfen nicht allgemein bekannt sein;

  2. 2.

    die Informationen müssen von wirtschaftlichem Wert sein;

  3. 3.

    es muss ein berechtigtes