Der Aufsichtsrat
Paritätische Mitbestimmung

Paritätische Mitbestimmung

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2018 – I-26 W 12/17 (AktE), DB 2018, S. 1853.

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Antragsgegnerin (Aktiengesellschaft – AG) ein AR nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist. Die AG bezeichnet sich selbst als „reine Vermögens-Holding (Finanzholding)“. Sie beschäftigt 31 Mitarbeiter. Ihr Portfolio besteht aus 45 Beteiligungen im Mehrheits- oder Alleinbesitz mit insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmern. Zwischen den Beteiligungsgesellschaften und der AG bestehen keine Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge, keine steuerlichen Organschaften und keine personellen Verflechtungen durch Organstellungen etwa der Vorstände der AG in den Beteiligungsgesellschaften. Der Antragsteller (AS) besitzt fünf Aktien und begehrt mit seinem Antrag die Feststellung, dass der AR der AG nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zusammenzusetzen sei, nämlich mit je sechs Mitgliedern der