Der Aufsichtsrat
Verjährung der Aufsichtsratshaftung

Verjährung der Aufsichtsratshaftung

Dr. Marc Löbbe / Dr. Cäcilie Lüneborg

Mit Urteil vom 18.09.2018 hat der II. Zivilsenat des BGH die Pflichten des Aufsichtsrats nach der sog. ARAG/Garmenbeck-Doktrin bestätigt. In der für die Aufsichtsratspraxis bedeutsamen Entscheidung hat sich der BGH zudem mit der Verjährung von Haftungsansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder im Fall einer Pflichtverletzung durch Unterlassen und mit der Selbstbelastungsfreiheit von Gesellschaftsorganen befasst.

Inhaltsübersicht

  • I. Hintergrund
  • II. Pflicht des Aufsichtsrats zur Prüfung und Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen
    • 1. Bestätigung der ARAG/Garmenbeck-Grundsätze
    • 2. Geklärte und weiter offene Fragen
    • 3. Fortdauernde Prüfungspflichten vor Verjährungseintritt
  • III. Verjährung von Organhaftungsansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder
  • IV. Selbstbelastungsfreiheit?

I. Hintergrund

Klägerin im konkreten Rechtsstreit war die börsennotierte Easy Software AG. Beklagt war ihr von Oktober 2002 bis August 2013 amtierender Aufsichtsratsvorsitzender. Dieser war seit