Der Aufsichtsrat
Haftung des Geldwäschebeauftragten

Haftung des Geldwäschebeauftragten

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17, WM 2019, S. 586.

Sachverhalt

Gegen den Betroffenen (B) sind Bußgelder verhängt worden. Ihm wird zur Last gelegt, vorsätzlich gegen seine Pflichten als Geldwäschebeauftragter (GwGB) einer Bank verstoßen zu haben. Dagegen wehrt er sich mit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Dieses hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Gründe

Nach § 7 Geldwäschegesetz (GwG) habe die Bank einen Angestellten – den B – zum GwGB bestellt. Ihm habe es oblegen, in dem Unternehmen Sicherungsmaßnahmen für Fälle des Verdachts einer Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB oder einer Terrorismusfinanzierung zu schaffen und ggf. einen solchen Verdacht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Das habe, so das OLG, der B nicht getan, obwohl meldepflichtige Transaktionen vorgelegen hätten. So habe eine Kundin nach zwei Zugriffen auf ihr Schließfach insgesamt 600.000 € in bar auf ihr bei der