Der Aufsichtsrat
Related Party Transactions: Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat nach dem ARUG II

Related Party Transactions: Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat nach dem ARUG II

Daniela Mattheus

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wird den Aufsichtsrat in börsennotierten Gesellschaften verpflichten, über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen mitzuentscheiden. Es stellt jene „related party transactions“ gesetzlich zwingend unter seinen Zustimmungsvorbehalt. Dies verlangt neue Prozesse und Verfahren, auf die sich die betroffenen Gesellschaften rechtzeitig vorbereiten müssen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt
    • 1. Zustimmungspflichtige Geschäfte
    • 2. Ausnahmen von der Zustimmungspflicht
    • 3. Zustimmungsverfahren
    • 4. Rechtsfolgen
  • III. Offenlegung
  • IV. Fazit und Handlungsbedarf für den Aufsichtsrat

I. Einführung

Seit dem 20.03.2019 ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (RL 2017/828/EU) – das sog. ARUG II – öffentlich. Primäres Ziel des Gesetzes bzw. der zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist es, die Mitwirkung der Aktionäre bei