Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat in der KGaA

Der Aufsichtsrat in der KGaA

Dr. Stephan Petri

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als Hybrid zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft erfreut sich in den letzten Jahrzehnten einer weiterhin zunehmenden Beliebtheit. Zum 01.01.2018 waren in Deutschland insgesamt 324 KGaA im Handelsregister eingetragen – neben ca. 15.000 AG und 500 SE. Darunter befinden sich vier prominente DAX-Unternehmen: Fresenius SE & Co. KGaA, Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Henkel AG & Co. KGaA sowie die Merck KGaA. Kennzeichnend für diese Rechtsform sind zwei Gesellschaftergruppen: Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren persönlich und grundsätzlich unbeschränkt haftenden Komplementär(en); die Kommanditaktionäre haben als Kapitalgeber im Wesentlichen nur Informations- und Kontrollrechte. Dass auch eine Kapitalgesellschaft als alleiniger persönlich haftender Komplementär zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1997 entschieden. Die seitdem deutlich gestiegene Attraktivität dieser Rechtsform beruht auch auf der