Grauzonen sollten vermieden werden
Prof. Dr. Klaus Mangold
Mit zunehmender Bedeutung der Beratungsfunktion des Aufsichtsrats in strategischen Fragen rückt der Aufsichtsrat näher an operative Entscheidungen heran. Im Gespräch mit Prof. Dr. Roderich C. Thümmel erläutert Prof. Dr. Klaus Mangold, wo Grenzen gezogen werden müssen.
„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen“, heißt es in § 111 Abs. 1 des Aktiengesetzes zu den Aufgaben des Aufsichtsrats. Inzwischen sind aber noch viele weitere Anforderungen hinzugekommen. Wie haben sich die Aufgaben des Aufsichtsrats in den letzten Jahrzehnten gewandelt? Und wie nah rücken Aufsichtsräte dabei auch an operative Entscheidungsprozesse heran?
Grundsätzlich muss natürlich der Aufsichtsrat zunächst ein klares Verständnis für seine Tätigkeit entwickeln und die Kernpunkte auch in der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat festlegen. Neben den Bestimmungen des Aktiengesetzes definiert er damit auch die Zuständigkeit und die Eindringtiefe in