Der Aufsichtsrat
Zusammensetzung des AR nach der Umwandlung einer AG in eine SE

Zusammensetzung des AR nach der Umwandlung einer AG in eine SE

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

LG München I, Beschluss vom 26.06.2018 – 38 O 15760/17, Der Konzern 2018, S. 356.

Sachverhalt

Eine börsennotierte AG deutschen Rechts mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern wurde in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt. Streitig war die Zusammensetzung des AR. Vor der Umwandlung bestand der AR nur aus Mitgliedern der Anteilseigner. Dazu hatte sich die AG darauf berufen, dass für dieses Unternehmen das Mitbestimmungsgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nicht gelte, weil es unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung und Meinungsäußerung diene. Im Vorfeld der Umwandlung schlossen die AG und das besondere Verhandlungsgremium eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Darin heißt es: „Eine Mitbestimmung in Aufsichts- oder Verwaltungsorganen findet nicht statt.“ Ein Aktionär hat ein gerichtliches Verfahren über die Zusammensetzung des AR beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die ursprüngliche