Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung bei der AR-Wahl

Entsprechenserklärung bei der AR-Wahl

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 09.10.2018 – II ZR 78/17, DB 2019, S. 294.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine börsennotierte AG, der Kläger einer ihrer Aktionäre. Streit besteht über eine AR-Wahl. In der Einladung zur HV hatte es geheißen, Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts seien nach der Satzung eine Anmeldung und ein Nachweis über das Stimmrecht. Beides müsse der AG bis spätestens zum Ablauf des sechsten Tages vor der HV zugegangen sein. A, einer der vom AR zur Wahl vorgeschlagenen Aktionäre, versäumte diese Fristen, wurde aber dennoch zur HV zugelassen. Dort schlug ein Aktionär vor, den K statt des A in den AR zu wählen. Der Versammlungsleiter bestimmte, dass in einem ersten Wahlgang zwischen A und K abgestimmt werde. Die Abstimmung ergab eine Mehrheit für A. K erklärte Widerspruch zur Niederschrift und erhob Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Vor den Instanzgerichten hatte die Klage keinen Erfolg. Der BGH war anderer