Zur Schiedsfähigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen
Dr. Christian Treffer
Durch die BGH-Entscheidungen Schiedsfähigkeit II und III aus den Jahren 2009 und 2017 ist geklärt, dass Gesellschafterbeschlüsse Gegenstand von Schiedsverfahren sein können, wenn bestimmte Verfahrensvoraussetzungen erfüllt werden. Auch Aufsichtsratsbeschlüsse sind schiedsfähig, allerdings ohne dass die für Gesellschafterbeschlüsse geltenden Anforderungen eingehalten werden müssen. Das macht Schiedsverfahren in Aufsichtsratsangelegenheiten in besonderem Maße attraktiv.
Inhaltsübersicht
- I. Relevanz des Themas
- II. Schiedsfähigkeit von Organbeschlüssen
- 1. Beschlussmängelstreitigkeiten der Gesellschafter
- 2. Beschlussmängelstreitigkeiten des Aufsichtsrats
- a) Schuldrechtliche Schiedsklauseln
- b) Satzungsrechtliche Schiedsklauseln
- III. Fazit
I. Relevanz des Themas
Seit der Einführung der paritätischen Mitbestimmung im Jahr 1976 sind Organstreitigkeiten, an denen der Aufsichtsrat beteiligt ist, keine Seltenheit mehr. Es geht z.B. um die Bestellung bzw. Abberufung von