Der Aufsichtsrat
Vorstandshaftung vor Schiedsgerichten

Vorstandshaftung vor Schiedsgerichten

Prof. Dr. Roderich C. Thümmel, LL.M. (Harvard)

Die Haftung von Vorständen, aber auch von anderen Organmitgliedern wie Geschäftsführern und Aufsichtsräten spielt praktisch eine große Rolle. Deshalb stellt sich auch immer wieder die Frage nach der geeignetsten Form der Durchsetzung einer solchen Haftung. Hiermit muss sich der Aufsichtsrat befassen, wenn er Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand verfolgen will (§ 112 AktG). Der übliche Weg liegt darin, bei dem zuständigen staatlichen Gericht Klage einzureichen. Gelegentlich wird aber auch die Frage aufgeworfen, ob nicht eine Anspruchsverfolgung vor Schiedsgerichten geeigneter wäre. Hierbei handelt es sich um private Gerichte, die für den einzelnen Streitfall gebildet werden und auch nur dann zuständig sind, wenn die streitenden Parteien zuvor eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen hatten. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Beispielen, in denen Unternehmen ehemalige Vorstandsmitglieder vor einem Schiedsgericht in Anspruch genommen