Der Aufsichtsrat
Streikbruchprämie als Mittel des Arbeitskampfs

Streikbruchprämie als Mittel des Arbeitskampfs

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BAG, Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17, DB 2019, im Erscheinen.

Sachverhalt

Die Beklagte (B), ein nicht tarifgebundenes Unternehmen, erwartete im Rahmen von Verhandlungen über einen Haustarifvertrag einen Streik. Um die Auswirkungen gering zu halten, teilte B durch Aushang im Betrieb mit, dass sie jedem Arbeitnehmer, der einem etwaigen Streikaufruf der Gewerkschaft nicht folge und trotz des Streiks seiner regulären Tätigkeit nachgehe, eine Prämie i.H.v. 200 € pro Tag zahlen werde. Der Kläger (K), der in dem Unternehmen als einköpfiger Betriebsrat tätig war und an dem ersten Streiktag an einer betriebsverfassungsrechtlichen Schulung teilgenommen hat, verlangt von dem Unternehmen für den ersten, aber auch für alle Folgetage des Streiks ebenfalls die Streikprämie. Er ist der Auffassung, die Ankündigung, eine Streikprämie zu zahlen, sei rechtswidrig und daher habe auch er einen Anspruch auf Zahlung dieser Prämie.

Gründe

Das BAG hat die