Der Aufsichtsrat
Amtsenthebung im Aufsichtsrat

Amtsenthebung im Aufsichtsrat

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

OLG München, Beschluss vom 28.08.2018 – 31 Wx 61/17, DB 2018, S. 2626.

Sachverhalt

Der Antragsgegner ist ein von der Gemeinde entsandtes Mitglied des AR einer AG. Diese hat beim Registergericht beantragt, den Antragsgegner als AR-Mitglied abzuberufen. Das Registergericht hat den Antrag abgelehnt, das OLG hat die Beschwerde der AG – mittlerweile rechtskräftig – zurückgewiesen.

Gründe

Nach § 103 Abs. 3 AktG ist ein AR-Mitglied abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für den Beschluss, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen, genügt eine einfache Mehrheit – im Gegensatz zur Abberufung durch die HV, wofür nach § 103 Abs. 1 AktG eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist. Dieser Unterschied beruht u.a. darauf, dass die HV keinen Grund für die Abberufung vorbringen muss, sondern der Grund schon in dem Vertrauensentzug durch mindestens 3/4 der stimmberechtigten Aktionäre zu sehen ist. Im Übrigen kann der AR eines seiner Mitglieder nicht