Der Aufsichtsrat
Prüfungsgegenstand CSR: Mut zur (Erwartungs-)Lücke?

Prüfungsgegenstand CSR: Mut zur (Erwartungs-)Lücke?

Oliver Scheid, M.Sc.

Oliver Scheid, M.Sc.
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Für das Geschäftsjahr 2017 standen bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erstmalig in der Pflicht, im Rahmen einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung Rechenschaft über gewisse nachhaltigkeitsrelevante Aspekte abzulegen. Im Gegensatz zur reinen Prüfung des Vorhandenseins dieser Angaben durch den gesetzlichen Abschlussprüfer (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB) verlangt der deutsche Gesetzgeber in § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG eine unabhängige inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, die im Rahmen der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung offengelegten CSR-Belange gewissenhaft auf Recht-, Ordnungs- sowie Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Offenkundig bringt das im März 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedete CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz damit eine erhebliche Ausweitung des bisherigen Aufgabenspektrums von Aufsichtsräten mit sich, die auch die Anforderungen an die Sachkunde und Sorgfalt der Aufsichtsratsmitglieder weiter erhöht. Dies gilt umso mehr, als sich die Aufsichtsräte – anders als bei der klassischen (Konzern-)Jahresabschlussprüfung – bei ihrer Einschätzung nicht auf die einschlägigen Prüfungsergebnisse des Abschlussprüfers stützen können, da die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung eben kein Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist. Solange nicht allen Aufsichtsräten klar ist, wie genau sie ihrer neuen Prüfungspflicht hinreichend nachkommen können, droht aufseiten der Berichtsadressaten eine neuartige Erwartungslücke.

Angesichts dieser Problematik wird dem Aufsichtsrat – ergänzend zur eigenen, gesetzlich geregelten Prüfungspflicht – in § 111 Abs. 2 Satz 4 AktG die Beauftragung einer freiwilligen externen Prüfung ermöglicht. Diese Option in Anspruch zu nehmen, liegt für die Aufsichtsräte nahe, da diese so einerseits das eigene Haftungs- und Reputationsrisiko minimieren sowie andererseits eine glaubwürdigkeitsfördernde Signalwirkung der offengelegten Angaben nach außen anstreben können.

Sowohl in Bezug auf die Prüfungsinstanz als auch auf die Prüfungstiefe obliegt den Aufsichtsräten ein explizites Wahlrecht. Erste empirische Erkenntnisse bestätigen, dass sich die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der inhaltlichen Prüfung der offengelegten CSR-Aspekte bereits nach einer Berichtssaison etabliert hat, wobei die Inhalte der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung in den überwiegenden Fällen mit einer geringeren Prüfungstiefe als die Gegenstände des gesetzlichen (Konzern-)Abschlusses geprüft wurden. Das gesetzliche Wahlrecht der Aufsichtsräte, eine materielle Prüfung durch einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu beauftragen, kann daher bereits jetzt als implizite bzw. faktische Pflicht angesehen werden, was vorher im Schrifttum aufgestellte Prognosen bestätigt.

Die externe Beauftragung der Prüfung sensibler Steuerungskennzahlen im Bereich der Nachhaltigkeit erscheint jedoch nicht immer sinnvoll. Insbesondere aufgrund des enormen rechnungslegungspolitischen Potenzials der CSR-Berichterstattung im Sinne des sog. „Greenwashing“ müssen die Aufsichtsräte folglich selbst entscheiden, welche nichtfinanziellen Informationen im Rahmen der Verifizierung dieser Angaben nach außen getragen werden sollen und welche nicht.

Wichtiger und zielführender ist es daher, dass die Aufsichtsräte die zeitnahe Professionalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Beurteilung von CSR-Aspekten intensiv vorantreiben und so eine sachgerechte Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung zur Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung garantieren. Die Aufsichtsräte werden also zukünftig nicht umhinkommen, wenig plausiblen Angaben oder Ungereimtheiten – beispielsweise durch Befragung des Vorstands – auf eigene Faust nachzugehen. Zielführend erscheinen diesbezüglich vor allem eine Förderung der nachhaltigkeitsrelevanten Expertise des Aufsichtsrats durch Fortbildungsmaßnahmen, die Bestellung fachkundiger Vertreter in den Aufsichtsrat oder die Bildung entsprechender Ausschüsse. Die vor uns liegende Berichtssaison wird zeigen, inwieweit sich die Aufsichtsräte dieser Thematik annehmen werden.