Der Aufsichtsrat
Haftung des Aufsichtsrats

Haftung des Aufsichtsrats

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 152/17, DB 2018, S. 2685.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine börsennotierte AG (K), macht einen Schadensersatzanspruch gegen ein Mitglied – und zeitweise Vorsitzenden – ihres Aufsichtsrats (B) geltend. Der B ist zugleich Aktionär der K. Die K wirft ihm vor, im Jahr 2003 Einlagen i.H.v. zusammen rund 1,5 Mio. € zurückerhalten zu haben. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der BGH ist dem nicht gefolgt.

Gründe

Der Ersatzanspruch der K gegen den B aus § 116 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, so hat der Senat ausgeführt, sei nicht verjährt. Für den Beginn der Verjährung sei nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der K gegen ihren Vorstand abzustellen. Dieser Ersatzanspruch ergebe sich aus § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG. Der AR sei nach § 111 Abs. 1 und § 112 AktG verpflichtet, eigenverantwortlich das Bestehen von Ersatzansprüchen der