Der Aufsichtsrat
ARAG/Garmenbeck und die Unwägbarkeiten der Anspruchsprüfung

ARAG/Garmenbeck und die Unwägbarkeiten der Anspruchsprüfung

Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago)

In ARAG/Garmenbeck hat der BGH dem Aufsichtsrat aufgegeben, erfolgversprechende Haftungsansprüche gegen Vorstandsmitglieder tatsächlich durchzusetzen. Der Beitrag zeigt auf, dass diese Verpflichtung weniger eindeutig ist, als sie scheint.

Inhaltsübersicht

  • I. Pflicht des Aufsichtsrats zur Anspruchsverfolgung
  • II. Was ist eine „voraussichtlich erfolgreiche“ Anspruchsverfolgung?

I. Pflicht des Aufsichtsrats zur Anspruchsverfolgung

Seit den neunziger Jahren nimmt die Haftungsdurchsetzung gegen (ehemalige) Geschäftsleiter zu. Ein Grund dafür dürfte in dem bekannten Urteil des BGH vom 21.04.1997 im Fall ARAG/Garmenbeck liegen. Dem Aufsichtsrat wurde darin die grundsätzliche Pflicht auferlegt, erfolgversprechende Haftungsansprüche der Aktiengesellschaft gegen Vorstandsmitglieder in der Regel tatsächlich durchzusetzen.

Einen Ermessensspielraum des Aufsichtsrats bei der Geltendmachung verneinte der BGH mit einer zweiteiligen Begründung: Erstens ordnete