Vorstandspflichten bei Zustimmungsvorbehalten des Aufsichtsrats
Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn
BGH, Urteil vom 10.07.2018 – II ZR 24/17, DB 2018, S. 2423.
Der Beklagte (B) war Mitglied des Vorstands einer AG, die sich mit Gewerbeimmobilien befasst. Alleinige Aktionärin war die Stadt D. Die Satzung der AG enthält Zustimmungsvorbehalte u.a. bei der Ausführung von Bauten und Neuanschaffungen im Wert von mehr als 200.000 €. D ist auch Alleineigentümerin eines mit dem Schloss E und einem Wirtschaftshof bebauten Grundstücks. Die AG beabsichtigte, diese Immobilie von der D zu erwerben und so zu sanieren, dass sich die Gesamtkosten i.H.v. 3,9 Mio. € allein aus den Mieteinnahmen für die im Wirtschaftshof geplanten Wohnungen decken würden. Der AR stimmte einer entsprechenden Beschlussvorlage des Vorstands zu. In der Folge machte der Denkmalpfleger umfangreiche Auflagen. Deshalb entschloss sich der Vorstand, nur das Schloss – zu einem Kostenaufwand von 6,4 Mio. € – zu sanieren, nicht jedoch den Wirtschaftshof. Dazu fand ein