Der Aufsichtsrat
Vertretungsmacht des Aufsichtsrats

Vertretungsmacht des Aufsichtsrats

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

Sachverhalt

Der Aufsichtsrat einer AG hatte einen Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Einschreiten gegen den Vorstand geboten sei. In der Folgezeit entstand Streit über die Höhe der Vergütung. Der Sachverständige (K) verlangte von der AG 91.000 €, die AG zahlte nur 10.000 €. Der K hat mit seiner Klage die AG, vertreten durch den AR, auf Zahlung von 81.000 € in Anspruch genommen. Die AG, vertreten durch den Vorstand, hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung geltend gemacht, nicht der AR, sondern der Vorstand sei zur Vertretung der AG in dem Prozess des K gegen die AG berufen und deshalb sei die Klage unzulässig. Das Landgericht ist dem K gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Die Revision hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen.

Gründe

Die Klage sei, so der Senat, zulässig, weil der AR die AG wirksam vertreten habe. Zwar sei nach