Der Aufsichtsrat
Wer kann Ansprüche aus der D&O-Versicherung geltend machen?

Wer kann Ansprüche aus der D&O-Versicherung geltend machen?

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 05.04.2017 – IV ZR 360/15, DB 2017, S. 1079.

Sachverhalt

Die klagende AG (K) hatte als Versicherungsnehmerin bei dem Versicherer B eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Versicherte Personen waren u.a. die Mitglieder des Vorstands. Ihnen war von B Versicherungsschutz für den Fall zugesagt worden, dass sie wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. In den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) heißt es: „Anspruch auf Versicherungsschutz können … nur die versicherten Personen geltend machen.“ K nahm zwei ehemalige Vorstandsmitglieder auf Schadensersatz in Anspruch. Sie warf ihnen vor, während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand ein Konkurrenzunternehmen gegründet, Mitarbeiter abgeworben und geheime Unterlagen an sich genommen zu haben. Wegen dieses Verhaltens hatte K die Vorstände