Der Aufsichtsrat
Klagebefugnis im Fusionskontrollverfahren

Klagebefugnis im Fusionskontrollverfahren

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

EuG, Beschluss vom 27.11.2017 – Rs. T-907/16, AG 2018, S. 317.

Sachverhalt

Die Schwenk Zement AG (Kl.) und die HeidelbergCement AG (HC) sind mit der Herstellung von Baustoffen befasst. Sie unterhalten ein Gemeinschaftsunternehmen, nämlich die Duna-Dráva Cement kft. (DDC) mit Sitz in Ungarn. Diese gab gegenüber mehreren Unternehmen Kaufangebote ab. Damit sollte ein Zusammenschluss herbeigeführt werden. Demgemäß meldeten die Kl. und HC am 05.09.2016 das Zusammenschlussvorhaben bei der Europäischen Kommission an. Diese erließ am 10.10.2016 einen Beschluss, mit dem sie das Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens mit dem Binnenmarkt einleitete. Die Kl. hatte u.a. geltend gemacht, dass das Zusammenschlussvorhaben von dem Gemeinschaftsunternehmen DDC betrieben werde, dieses aber nicht die Schwellenwerte des Art. 1 VO (EG) Nr. 139/2004 (VO) überschreite. Von den Schwellenwerten hängt ab, ob das Fusionsvorhaben