Genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss
Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2018 – 12 AktG 1970/17, ZIP 2018, S. 527.
Die Antragstellerin ist eine AG, der Antragsgegner einer ihrer Aktionäre. Die HV hatte beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) zu erhöhen und dabei das Bezugsrecht der (Alt-)Aktionäre auszuschließen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Die AG hat im Gegenzug einen Antrag auf Freigabe des Beschlusses zur Eintragung ins Handelsregister nach § 246a AktG gestellt. Das OLG als einzige Instanz in diesem Verfahren hat dem Antrag stattgegeben.
Der Freigabeantrag sei zulässig, obwohl sich der Aktionär nur gegen den Bezugsrechtsausschluss und nicht gegen die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung als solche wende. Ob auch der Bezugsrechtsausschluss als „Maßnahme der Kapitalbeschaffung“ i.S.d. § 246a AktG gelte, könne offenbleiben. Denn