Der Aufsichtsrat
Formfehler bei der Hauptversammlung

Formfehler bei der Hauptversammlung

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 10.10.2017 – II ZR 375/15, DB 2017, S. 2794.

Sachverhalt

Der Kläger (K) ist einer von zwei Aktionären der beklagten AG und war ihr Alleinvorstand. Die andere (Mehrheits-)Aktionärin ließ sich vom Gericht nach § 122 Abs. 3 AktG ermächtigen, eine HV einzuberufen und den Gegenstand bekannt zu machen. U.a. kündigte sie Beschlussanträge über die Abberufung des AR und die Wahl eines neuen AR an. Diese Beschlüsse wurden auch gefasst. Der neu gewählte AR berief den K aus wichtigem Grund als Vorstand ab und bestellte eine andere Person zum Vorstand. K hat gegen die HV-Beschlüsse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Damit hatte er keinen Erfolg.

Gründe

Der BGH hat als Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 241 Nr. 2 AktG einen Verstoß gegen § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG geprüft. Danach müsse die „Art der Abstimmung“ in der Niederschrift angegeben werden, was hier nicht geschehen sei. Das führe aber nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Der Notar