Bestellung eines besonderen Vertreters
Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn
OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 – 18 U 19/16, AG 2017, S. 351.
Die beklagte AG ist eine abhängige Gesellschaft in dem U-Konzern. Die Klägerin T AG ist Minderheitsaktionärin der Beklagten (0,42%), die Klägerin U SE Mehrheitsaktionärin (93,63%) und herrschendes Unternehmen des U-Konzerns. Die T hegt den Verdacht, dass Vermögenswerte der Beklagten in unzulässiger Weise auf andere Konzerngesellschaften des U-Konzerns verlagert worden seien und dass deshalb die Organe der Beklagten und der U sowie die U selbst zum Schadensersatz verpflichtet seien. Sie hat hinsichtlich zahlreicher Vorgänge in der HV beantragt, einen besonderen Vertreter zu bestellen mit dem Auftrag, die sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergebenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das Landgericht hat der Klage teils stattgegeben, teils hat es sie abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien.
Der Erfolg des Rechtsmittels der U hing u