Beurteilung der Wirksamkeit des Internen Revisionssystems durch den Aufsichtsrat
Dipl.-Betriebswirt (FH) Hubertus Eichler / Dipl.-Jurist/Dipl.-Kfm. Mathias Wendt
Der Aufsichtsrat ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 111 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG) verpflichtet, sich mit der Wirksamkeit des Internen Revisionssystems (IRS) zu befassen. Er kann diese Aufgabe entweder – vorzugsweise durch den Prüfungsausschuss – komplett selbst übernehmen oder als Grundlage für die eigene Beurteilung einen externen Sachverständigen damit beauftragen, eine Prüfung des IRS durchzuführen. Für beide Fälle bieten die einschlägigen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer bzw. des Deutschen Instituts für Interne Revision zur Prüfung von IRS eine hilfreiche Orientierung.
Inhaltsübersicht
- I. Grundlagen
- II. Überwachung der Wirksamkeit der Internen Revision
- III. Anforderungen an die Wirksamkeit der Internen Revision
- IV. Governance-Dialog zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Internen Revision
I. Grundlagen
Nach der international anerkannten Definition der Internen Revision