Unzulässige Geschäfte mit dem Aufsichtsrat
Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn
OLG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2017 – 12 U 927/15
Der Kläger (K), Insolvenzverwalter einer AG, verlangt vom Alleinaktionär und Aufsichtsratsmitglied (B 2), von den beiden weiteren Aufsichtsratsmitgliedern (B 3 und dem mittlerweile verstorbenen B 1, im Folgenden weiter B 1) und vom Alleinvorstand (B 4) Ersatz von Zahlungen, die die AG an den B 1 geleistet hat. Zugrunde lagen Verträge zwischen der Gesellschaft und dem B 1 über Makler- und Bauträgertätigkeiten des B 1. Dazu hatte der AR im Jahr 2002 beschlossen, dass er „grundsätzlich mit vergüteten Tätigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder einverstanden“ sei. In der Folgezeit beschloss er in jährlichen Sitzungen jeweils, sämtliche Tätigkeiten des B 1 zu genehmigen. B 1 enthielt sich dabei jeweils der Stimme.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. B 1 hafte nach § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG, B 4 nach § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG und B 2 und 3 nach § 116 Satz 1, § 93 Abs. 3 Nr