Der Aufsichtsrat
Schadensersatzpflicht des Vorstands

Schadensersatzpflicht des Vorstands

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

LG Duisburg, Urteil vom 09.11.2016 – 25 O 54/12, http://www.juris.de

Sachverhalt

Die Klägerin (K) ist eine kommunale Wohnungsbau-AG. Sie nimmt den Beklagten (B) als ihren früheren Vorstand auf Schadensersatz in Anspruch. B war zugleich Beigeordneter der Stadt. Der Schadensersatzklage zugrunde liegt ein Vertrag zwischen K und einer Stiftung, wonach ein Museum auf Kosten der Stadt gebaut werden sollte. Die Finanzierung war noch nicht gesichert. Offen war u.a., ob eine Vorsteuererstattung i.H.v. 5,7 Mio. € möglich sein würde. Wegen dieser und anderer Unsicherheiten hatte sich K ein befristetes Rücktrittsrecht vorbehalten. Nachdem der Vorstand dem Aufsichtsrat keine zufriedenstellenden Auskünfte erteilen konnte, beschloss der Aufsichtsrat in einer Sitzung, an der auch B teilnahm, dass der Vorstand eine Verlängerung der Rücktrittsoption vereinbaren oder von dem Vertrag zurücktreten solle, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. So