Der Aufsichtsrat
Einlagenrückgewähr durch Bestellung einer Sicherheit

Einlagenrückgewähr durch Bestellung einer Sicherheit

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 94/15, DB 2017, S. 536.

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter (K) einer AG nimmt den Vorstand (B) wegen einer mit Mitteln der AG gestellten Sicherheit in Anspruch. Vorangegangen war ein Börsengang der AG, bei dem deren Arbeitnehmer beteiligt werden sollten. Da einige von ihnen weder genügend Mittel noch bankübliche Sicherheiten hatten, um die Aktien zu erwerben, vereinbarte B mit einer Bank, dass diese den Mitarbeitern Darlehen mit einer Laufzeit von je sechs Monaten gewähren solle, abgesichert jeweils durch die Verpfändung der Aktiendepots und durch die Stellung einer Sicherheit aus dem Privatvermögen des B. Bei Fälligkeit am 31.01.1999 verlängerte die Bank einige der Darlehensverträge um weitere sechs Monate. Am 04.05.1999, also noch vor Ablauf dieser Frist, tauschte B seine Sicherheit gegen eine Sicherheit aus dem Vermögen der AG aus. Die Darlehen wurden notleidend. Die Bank verwertete die Sicherheiten. K