Der Aufsichtsrat
Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrats

Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrats

Kommentiert von RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

OLG München, Urteil vom 12.01.2017 – 23 U 3582/16

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine AG, die in Mittenwald eine Seilbahn betreibt. Zwischen den Beteiligten bestehen erhebliche Spannungen. Der Sohn des AR-Vorsitzenden wurde wegen Aktiendelikten rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt und schied damit aus dem Vorstand aus. In einer Sitzung des AR wurde Frau K für einen Zeitraum von acht Monaten zum Vorstand bestellt. Ferner stimmte der AR dem Abschluss eines Beratervertrags zwischen der AG und einer Großaktionärin zu. Nach diesem Vertrag sollte ein Honorar zur Abgeltung des gesamten Verwaltungsaufwands einschließlich der Vorstandsvergütung der K gezahlt werden. Der Kläger ist Bürgermeister der Gemeinde, in der die Seilbahn betrieben wird, und Mitglied des AR. Als solcher hat er beantragt festzustellen, dass beide Beschlüsse des AR nichtig seien. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Bestellungsbeschlusses abgewiesen,