Der Aufsichtsrat
Algorithmen im Aufsichtsrat

Algorithmen im Aufsichtsrat

Prof. Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer

Prof. Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer
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Mitglied des Aufsichtsrats kann nach § 100 Abs. 1 Satz 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Es steht daher nicht zu erwarten, dass Computer-Algorithmen demnächst in den Aufsichtsrat gewählt werden und eigenständig Organverantwortung übernehmen. Sensationsheischende Meldungen über einen Algorithmus namens Vital, der in der Venture Capital-Gesellschaft Deep Knowledge Ventures aus Hongkong angeblich Board Member mit vollem Stimmrecht ist, sind bei näherem Hinsehen denn auch übertrieben. In Wahrheit hat Vital nur (aber immerhin) eine Art Beobachterstatus.

Dennoch: Algorithmen werden in anderer Form zukünftig auch die Aufsichtsratstätigkeit mitbeeinflussen. Nachdem der sog. Robo-Advice im Rahmen der Anlageberatung und Vermögensverwaltung längst Einzug gehalten hat, ist es nur eine Frage der Zeit, wann Algorithmen auch bei Aufsichtsratsentscheidungen vermehrt zum Einsatz kommen. Nahe liegt dies insbesondere bei komplexen unternehmerischen Entscheidungen, die nach § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf der Grundlage angemessener Information getroffen werden müssen, wenn sie den Schutz der „Business Judgement Rule“ genießen sollen. Selbst lernende Algorithmen, die große Datenmengen strukturieren und neue Korrelationen herstellen können, stehen immer häufiger als Erkenntnisquellen zur Verfügung und versprechen eine spürbare Verbesserung der Entscheidungsqualität. Ein denkbares Anwendungsfeld bilden Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG bei M&A-Transaktionen. Der Einsatz künstlicher Intelligenz kann sich hier als kompetitiver Vorteil erweisen und dazu beitragen, die notorisch hohe Misserfolgsquote von Unternehmenskäufen und -verkäufen zu verringern. Mit der zunehmenden Verbreitung leistungsfähiger Programme mag sich im Einzelfall sogar die Frage nach einer organschaftlichen Pflicht zur Algorithmen-Nutzung stellen. Jedenfalls lässt sich aber als komparative Aussage festhalten: Je leichter und kostengünstiger Big Data im konkreten Fall zur Verfügung stehen, desto schwerer dürfte den Organmitgliedern eine Begründung dafür fallen, sie gleichwohl links liegen zu lassen.

Ein Allheilmittel sind Algorithmen freilich nicht. Zunächst darf sich der Aufsichtsrat bei seiner Entscheidungsfindung nicht blind auf großdatengestützte Analysen verlassen, sondern muss deren Ergebnisse – wie auch sonst bei der Einholung von Expertenrat – auf ihre Plausibilität überprüfen und sie mit weiteren Informationen abgleichen. Andernfalls würde er seiner Letztentscheidungsverantwortung nicht gerecht. Automatisierte Aufsichtsratsentscheidungen auf Algorithmenbasis sind und bleiben daher auch fürderhin pflichtwidrig. Weiterhin knüpfen sich an den Einsatz von Big Data und künstlicher Intelligenz gewisse Organisations(folge)pflichten: Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die eingesetzten Systeme zuverlässig laufen und gegen unzulässige Einflussnahmen Dritter geschützt sind. Zu dieser bereichsspezifischen Systemverantwortung gehört auch die Veranlassung regelmäßiger und anlassbezogener Kontrollen. Etwas hochgestochen kann man von einer Algorithmus-Governance sprechen, die angesichts der gewachsenen Bedeutung des Datenschutzes „Big Data Ethics“ mit einschließt. Digitalisierungskompetenz im Aufsichtsrat ist heute notwendiger denn je: In disruptiven Zeiten kann man sich eine digitale Kompetenzlücke kaum mehr leisten. Zwar wäre es gewiss übertrieben, von allen Organmitgliedern eine Algorithmenbeherrschung zu verlangen; ein Grundverständnis ihrer Wirkungsweise sollte im Aufsichtsrat aber vorhanden sein.

„Robots in the boardroom“ – an ihre Gegenwart werden wir uns wohl gewöhnen müssen. Sie werden Aufsichtsratsmitglieder aus Fleisch und Blut künftig zwar nicht verdrängen, können diese bei ihrer schwierigen Aufgabe aber in verschiedener Hinsicht unterstützen. Neuerdings gibt es sogar Vorschläge, wie sich Algorithmen bei der Suche nach geeigneten Vorstandsmitgliedern erkenntnisfördernd einsetzen lassen (Erel/Stern/Tan/Weisbach, Selecting Directors Using Machine Learning, March 2018). Gespannt sein darf man darauf, ob Computer-Algorithmen mit der Zeit eine Art maschinelles Bauchgefühl entwickeln, wie es erfolgreiche Unternehmenslenker stets für sich in Anspruch genommen haben – am pointiertesten Jack Welch mit seiner Autobiografie unter dem sprechenden Titel „Straight from the Gut“.